(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf die Rechnungsjahre ab 2018 anzuwenden.
(2) Mit dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt § 5f des Landeshaushaltsgesetzes 2017 – LHG 2017, LGBl Nr 19/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018, außer Kraft.
(3) Bis zur Anwendung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 (§ 40 Abs 2 Z 1 oder 2 VRV 2015) gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:
1. abweichend von § 2 darf die Summe der nominellen Haftungen im Verantwortungsbereich der Gemeinden nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) die gemäß § 2 Abs 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen;
2. abweichend von § 4 Abs 2 sind weiterhin die Instrumente der Risikovorsorge gemäß § 5f Abs 4 des Landeshaushaltsgesetzes 2017 – LHG 2017, LGBl Nr 19/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 (zweckgewidmete Rücklagen, Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte, Vorsorge von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Haushaltsjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung) maßgeblich;
3. § 3 Abs 2 und 6 ist nicht anzuwenden.
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