§ 7 Verweisungen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; Gesetz BGBl I Nr 118/2016.
(2) Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl II Nr 313/2015, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung.
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