(1) Die Gemeinden haben in ihren Jahresrechnungen Haftungen mit dem Nominalwert transparent und jeweils bezogen auf
1. den jeweiligen Haftungsrahmen;
2. den jeweiligen Ausnützungsstand (Stand aller Haftungen am Beginn des Haushaltsjahres [Rechnungsjahres], die Veränderungen während des Jahres [Zugänge und Abgänge] und den Stand am Schluss des Jahres)
auszuweisen.
(2) Innerhalb der gemäß § 2 Abs 2 errechneten Haftungsobergrenze sind die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen:
Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz
Position 2: grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
Position 3: sonstige Wirtschaftshaftungen
(3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
(4) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenzen eingerechnet.
(5) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(6) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.
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