§ 2 Haftungsobergrenze
§ 2 Haftungsobergrenze — GemHOG 2018
(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art 13 Abs 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) aller Gemeinden des Landes Salzburg einschließlich der ihnen im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.
(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:
HOG(t) = 75/100 x Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage gelten die Einnahmen bzw Einzahlungen der Gemeinden an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015. Die Einnahmen bzw Einzahlungen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.