LandesrechtSalzburgLandesesetzeGemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018§ 2

§ 2Haftungsobergrenze

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art 13 Abs 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) aller Gemeinden des Landes Salzburg einschließlich der ihnen im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.

(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:

HOG(t) = 75/100 x Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage gelten die Einnahmen bzw Einzahlungen der Gemeinden an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015. Die Einnahmen bzw Einzahlungen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.

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