§ 98 Belohnung
In Kraft seit 16. Juli 2026
Up-to-date
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten entweder im Einzelfall für besondere Leistungen oder allgemein aus Anlass des Jahreswechsels Belohnungen gewährt werden. § 126 Abs 2 Z 2 ist zu beachten.
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