Journaldienstzulage
§ 95
(1) Den Vertragsbediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 92 und 94 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 95
…Journaldienstzulage § 95 (1) Den Vertragsbediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an…
§ 126 Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung;Rückwirkung von Verordnungen
…121). (3) Die Gemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage gemäß § 70, die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im…
§ 90 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…92) 2. (entfallen auf Grund LGBl Nr 35/2014), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 94), 4. die Journaldienstzulage (§ 95), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 96), 6. die Mehrleistungszulage (§ 97), 7. die Belohnung (§ 98), 8. die Erschwerniszulage (§ 99), 9…