(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistungen an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 92 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 92 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an den Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Den unter § 29 Abs 6 fallenden Vertragsbediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 Promille des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(5) Die Bestimmungen des § 92 Abs 6 bis 8 sind anzuwenden.
§ 94 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 94
…Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) § 94 (1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistungen an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an…
§ 96
…aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist. (2) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan…
§ 95
…Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 92 und 94 eine Journaldienstzulage. (2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.…
§ 90
…1. die Überstunden- und Mehrstundenvergütung ( § 92 ) 2. (entfallen auf Grund LGBl Nr 35/2014), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 94 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 95 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 96 ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 97 ), 7. die Belohnung ( § 98 ), 8…
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