(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Werden Vertragsbedienstete überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund ihres Besoldungsdienstalters als Vertragsbedienstete der neuen Entlohnungsgruppe ergibt.
(3) Ist bei einer Überstellung im Entlohnungsschema VD das Monatsentgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die ein zumindest gleich hohes Monatsentgelt ergibt. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten erfolgt.
(4) Abs 3 gilt sinngemäß auch bei einer Überstellung aus den Entlohnungsschemas HD oder KD in das Entlohnungsschema VD.
(5) Bei Überstellungen innerhalb der Entlohnungsschemas HD und KD sind die Vertragsbediensteten in jene Erfahrungsstufe einzureihen, deren Bezeichnung der bisherigen Erfahrungsstufe entspricht.
(6) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 2 bis 5 ergebende Erfahrungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.
(7) Eine Überstellung kann zu jedem Monatsersten erfolgen und darf maximal sechs Monate rückwirkend vereinbart werden.
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