Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
1. Unterabschnitt Monatsentgelt und Zulagen
§ 73 Zulagen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD
(1) Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:
| 1 | Gruppe | 80,0 € |
| 2 | Gruppen | 110,0 € |
| 3 | Gruppen | 140,0 € |
| 4 | Gruppen | 180,0 € |
| 5 | Gruppen | 200,0 € |
| 6 | Gruppen | 230,0 € |
| 7 | Gruppen | 260,0 € |
| Gruppen |
| 290,0 € |
| 9 | Gruppen | 320,0 € |
| ab 10 | Gruppen | 350,0 € |
(2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2a) Die Zulagen gemäß Abs 1 oder Abs 2 gebühren auch Vertragsbediensteten, die Bezieherinnen oder Bezieher solcher Zulagen durchgehend an mindestens 21 aufeinander folgenden Kalendertagen vertreten.
(3) Pädagoginnen und Pädagogen, die in heilpädagogischen Gruppen oder Integrationsgruppen als Sonderpädagoginnen eingesetzt sind, gebührt im Ausmaß dieser Verwendung eine monatliche Sonderzulage in der Höhe folgender Prozentsätze des Gehalts einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
| 1. | Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung: | 10 %; | |
| 2. | Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der Tagesbetreuungs-Verordnung: | 7 %. | |
§ 73 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 73 Zulagen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD
…§ 73 (1) Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro: 1 Gruppe 80,0 € 2 Gruppen…
§ 61 Bestandteile des Monatsbezugs
§ 61 (1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung ( § …
§ 92
…Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß § 66 Abs 1 und 2 sowie den §§ 67 bis 73 . (4) Der Zuschlag beträgt: 1. bei Überstunden gemäß § 30 Abs 3 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis…
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
§ 65a (1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63…
Erhöhung der Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg – 2025
§ 1 Monatsentgelt und Verwaltungsdienstzulage der Gemeindevertragsbediensteten ab dem 1. Jänner 2025
…Chargenzulage richtet sich nach § 3 Abs 2 bis 7. (6) Die Höhe der Zulage für Leiterinnen oder Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen ( § 73 Abs 1 Gem-VBG ) beträgt je nach Anzahl der Kindergruppen ab dem 1. Jänner 2025 in Euro: 1 Gruppe 112,0 2 Gruppen 153,8 3 Gruppen 195,6 4 Gruppen…
Rückverweise