Gem-VBG
Gliederung
7. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 56 Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationszentren
(1) Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird.
(2) Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Rehabilitationszentrum eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(3) Bei Vertragsbediensteten, die im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation ihren Dienst versehen, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Rehabilitationszentrum vorliegen.
(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
§ 56 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 56 Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationszentren
…§ 56 (1) Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn 1. ein Sozialversicherungsträger oder ein…
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