§ 4 Stellenplan und Planstellen
In Kraft seit 16. Juli 2026
Up-to-date
Gem-VBG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Stellenplan und Planstellen
(1) Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 52 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.
(2) Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.
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