§ 49 Sonderurlaub
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Vertragsbediensteten kann auf ihr Ansuchen oder von Amts wegen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus Anlass eines mit Auszeichnung bestandenen Abschlusses der Grundausbildung ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
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