Gem-VBG
Gliederung
4. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 12g Fortbildung und Führungskräfteschulung
Vertragsbedienstete sollen jene Fortbildungsangebote nutzen, die ihnen seitens der Vorgesetzten empfohlen werden. Führungskräfte sollen insbesondere jene Schulungsangebote nutzen, die eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer im § 19 festgelegten Pflichten bieten. Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt die Dienstgebergemeinde, sie ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.
§ 12g Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 12g Fortbildung und Führungskräfteschulung
…§ 12g Vertragsbedienstete sollen jene Fortbildungsangebote nutzen, die ihnen seitens der Vorgesetzten empfohlen werden. Führungskräfte sollen insbesondere jene Schulungsangebote nutzen, die eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer im…
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