Vertragsbedienstete sollen jene Fortbildungsangebote nutzen, die ihnen seitens der Vorgesetzten empfohlen werden. Führungskräfte sollen insbesondere jene Schulungsangebote nutzen, die eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer im § 19 festgelegten Pflichten bieten. Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt die Dienstgebergemeinde, sie ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 12g Fortbildung und Führungskräfteschulung
…Fortbildung und Führungskräfteschulung § 12g Vertragsbedienstete sollen jene Fortbildungsangebote nutzen, die ihnen seitens der Vorgesetzten empfohlen werden. Führungskräfte sollen insbesondere jene Schulungsangebote nutzen, die eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer im…
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