Gem-VBG
Gliederung
4. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 12f Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfungstermine werden von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt.
1. für die kommissionelle Prüfung von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungssenats;
2. für Einzelprüfungen vom jeweiligen Einzelprüfer.
Die Prüfungstermine sind den Personen, die sich zur Prüfung fristgerecht angemeldet haben, so rechtzeitig bekanntzugeben, dass eine ausreichende Vorbereitung möglich ist.
(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind berechtigt, bis zum Beginn der Prüfung vom Termin zurückzutreten. In diesem Fall oder dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht oder nicht rechtzeitig erscheint, ist ihr bzw ihm auf Ansuchen ein neuer Termin bekannt zu geben, der innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Ansuchens liegen muss.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei mündlichen Prüfungen kann die Prüferin oder der Prüfer von sich aus oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere zu prüfende oder eine andere Person als Zuhörer beiziehen.
(4) Nach Durchführung der Prüfung entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, ob die Kandidatin oder der Kandidat ausreichende Kenntnisse aufweist und damit die Prüfung bestanden hat. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach als besonders herausragend oder als überdurchschnittlich gut zu bewerten, ist im Prüfungsprotokoll und im Zeugnis festzuhalten, dass dieses Fach "mit Auszeichnung" bzw "mit gutem Erfolg" bestanden worden ist.
(5) Ist eine Prüfung nicht bestanden worden, hat die Prüferin oder der Prüfer eine Frist zur frühestmöglichen Wiederholung festzulegen, die drei Wochen nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten darf. Pro Ausbildungsfach sind höchstens drei Wiederholungen zulässig.
§ 12f Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 12f Prüfungsverfahren
…§ 12f (1) Die Prüfungstermine werden von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt. 1. für die kommissionelle Prüfung von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungssenats; 2. für…
§ 12h Facharbeiter-Aufstiegsprüfung
…werden jeweils getrennt voneinander von den dafür bestimmten Prüferinnen und Prüfern ( § 12e Abs 5 ) geprüft. Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 12f sinngemäß Anwendung. (7) § 12e Abs 8 ist nicht anzuwenden. Für die Vortrags- und Prüfungstätigkeit gebühren Entschädigungen in folgender Höhe: 1. für die…
§ 79 2a. Unterabschnitt
…begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden. (6) Auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch. Die…
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