Gem-VBG
Gliederung
4. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 12f Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfungstermine werden festgelegt:
1. für die kommissionelle Prüfung von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungssenats;
2. für Einzelprüfungen vom jeweiligen Einzelprüfer.
Die Prüfungstermine sind den Personen, die sich zur Prüfung fristgerecht angemeldet haben, so rechtzeitig bekanntzugeben, dass eine ausreichende Vorbereitung möglich ist.
(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind berechtigt, bis zum Beginn der Prüfung vom Termin zurückzutreten. In diesem Fall oder dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht oder nicht rechtzeitig erscheint, ist ihr bzw ihm auf Ansuchen ein neuer Termin bekannt zu geben, der innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Ansuchens liegen muss.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei mündlichen Prüfungen kann die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen die oder der Senatsvorsitzende von sich aus oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere zu prüfende oder eine andere Person als Zuhörer beiziehen.
(4) Nach Durchführung der Prüfung entscheidet die Einzelprüferin oder Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat, ob die Kandidatin oder der Kandidat ausreichende Kenntnisse aufweist und damit die Prüfung bestanden hat. Der Prüfungssenat trifft seine Entscheidung in nicht öffentlicher Beratung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach als besonders herausragend oder als überdurchschnittlich gut zu bewerten, ist im Prüfungsprotokoll und im Zeugnis festzuhalten, dass dieses Fach "mit Auszeichnung" bzw "mit gutem Erfolg" bestanden worden ist.
(5) Ist eine Prüfung nicht bestanden worden, hat die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat eine Frist zur frühestmöglichen Wiederholung festzulegen, die
2. bei einer kommissionellen Prüfung zwei Monate nicht unterschreiten und sechs Monate nicht überschreiten
darf. Eine schriftliche Prüfung muss nicht wiederholt werden, wenn sie für sich zumindest mit gutem Erfolg (
) zu bewerten gewesen wäre. Bei kommissionellen Prüfungen sind beide Fächer zu wiederholen. Insgesamt sind in allen Fällen höchstens drei Wiederholungen zulässig.
§ 12f Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 12f Prüfungsverfahren
…§ 12f (1) Die Prüfungstermine werden festgelegt: 1. für die kommissionelle Prüfung von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungssenats; 2. für Einzelprüfungen vom jeweiligen Einzelprüfer. Die Prüfungstermine…
§ 12h Facharbeiter-Aufstiegsprüfung
…erfolgt vor einem dreiköpfigen Prüfungssenat, dessen Zusammensetzung von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt wird. Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 12f sinngemäß Anwendung. (7) § 12e Abs 8 ist nicht anzuwenden. Für die Vortrags- und Prüfungstätigkeit gebühren Entschädigungen in folgender Höhe: 1. für die…
§ 80 Beförderungen im Entlohnungsschema VD
…dass die oder der Vertragsbedienstete a) die für die beantragte Beförderung erforderliche Planstelle bekleidet; b) die einschlägige Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f absolviert hat oder ersatzweise die Kriterien des § 12b erfüllt. (2) Ist bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse nach den Tabellen gemäß §…
§ 79 2a. Unterabschnitt
…begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden. (6) Auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch. Die…
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