(1) Die Vertragsbediensteten sind auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Das Anspruchsniveau des Lehrganges entspricht der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten sowie der Bewertung ihrer bzw seiner Planstelle oder einer Planstelle, die sie bzw er in absehbarer Zeit innehaben wird.
2. Einer Teilnahme stehen keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen.
3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 118/2022).
Vom Vorliegen der Voraussetzung gemäß Z 3 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(2) Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Vertragsbediensteten sind von der geplanten Durchführung von Ausbildungslehrgängen in geeigneter Weise zu informieren.
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