(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, diese erweitern und vertiefen. Sie gliedert sich
1. bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD in die Bereiche Grundausbildung, Fortbildung und Führungskräfteschulung;
2. bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD in die Bereiche Fortbildung, Führungskräfteschulung und Facharbeiter-Aufstiegsprüfung;
3. bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas KD in die Bereiche Fortbildung und Führungskräfteschulung.
(2) Die Gemeinde hat als Dienstgeber entweder entsprechende Bildungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder für die Ermöglichung der Teilnahme ihrer Bediensteten an Bildungsveranstaltungen des Landes oder des Salzburger Gemeindeverbandes vorzusorgen. Im zweiten Fall sind die näheren Bedingungen der Teilnahme zwischen der Gemeinde und dem Land bzw dem Salzburger Gemeindeverband zu vereinbaren. Für neu eintretende Vertragsbediensteten können Einführungsveranstaltungen angeboten werden.
(3) Die Kosten der Aus- und Fortbildung sind von der Gemeinde zu tragen, ausgenommen bei ganz- oder teilweiser Wiederholung eines Ausbildungslehrganges, wenn mit der Gemeinde keine andere Vereinbarung getroffen wird.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 12 Dienstliche Aus- und Fortbildung
…4. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung Ziel und Gliederung der Aus- und Fortbildung; Aufgabe der Gemeinde § 12 (1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, diese erweitern und…
§ 114 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
…12. Abschnitt Enden des Dienstverhältnisses Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses § 114 (1) Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet: 1. durch einverständliche Lösung, 2. durch…
§ 28 Begriffsbestimmungen
…der oder dem Vertragsbediensteten eine anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist. (3) Bei der Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Fortbildung (§§ 12 ff) gelten unabhängig vom Beschäftigungsausmaß folgende Zeiten als Dienstzeiten: 1. bei halbtägigen Veranstaltungen vier Stunden: 2. bei ganztägigen Veranstaltungen acht Stunden. Eine gesonderte Berücksichtigung…
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