Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
| weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
| 6 Monaten | 2 Wochen, |
| 1 Jahr | 1 Monat, |
| 2 Jahren | 2 Monate, |
| 5 Jahren | 3 Monate, |
| 10 Jahren | 4 Monate, |
| 15 Jahren | 5 Monate. |
Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 113 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 9a Betriebsübergang
…diesem Gesetz entsprechende Besoldung anbieten. Wird diese Umstellung von der oder dem Bediensteten abgelehnt, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis unter Einhaltung der im § 117 festgelegten Fristen kündigen. Abs 7 steht einer solchen Kündigung nicht entgegen. (4) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des…
§ 116 Kündigung
…1) Das Dienstverhältnis kann unter Einhaltung der im § 117 geregelten Fristen schriftlich gekündigt werden. Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, müssen bei einer Kündigung durch die Gemeinde die Gründe dafür angegeben werden…