Gem-VBG
Gliederung
11. Abschnitt Weitere Leistungen der Gemeinde
§ 115
Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw seiner Dienstleistung auszustellen.
§ 115 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
…Zeugnis § 115 Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw seiner Dienstleistung auszustellen.…
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