Gem-VBG
Gliederung
3. Abschnitt Aufnahme von Vertragsbediensteten
§ 10d Information über Änderungen des Dienstverhältnisses
Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 10b Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bedienstete gemäß § 10b Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.
§ 10d Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 10d Information über Änderungen des Dienstverhältnisses
…§ 10d Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 10b Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen…
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