Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 10b Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bedienstete gemäß § 10b Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 10d Information über Änderungen des Dienstverhältnisses
…Information über Änderungen des Dienstverhältnisses § 10d Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 10b Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen…
Rückverweise