Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
3. Unterabschnitt Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs
§ 101 Aufwandsentschädigungen
Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entstanden ist. Der Mehraufwand, der Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 105) abgegolten.
§ 101 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 101 Aufwandsentschädigungen
…§ 101 Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entstanden ist. Der…
§ 90
… 97 ), 7. die Belohnung ( § 98 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 99 ), 9. die Gefahrenzulage ( § 100 ), 10. die Aufwandsentschädigung ( § 101 ), 11. die Fehlgeldentschädigung ( § 102 ), 12. der Fahrtkostenzuschuss ( § 103 ), 13. die Jubiläumszuwendung ( § 104 ), 14. die Reisegebühren ( § 105 ), 15…
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
§ 65a (1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63…
§ 126 Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung; Rückwirkung von Verordnungen
§ 126 (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. (2) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde: 1. die Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder Erfahrungsstufe gemäß den §§ 62 Abs 3b oder…
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