Personalvertretungsfonds
§ 34
(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage, Spenden, Zuschüsse des Dienstgebers sowie sonstige für die im § 33 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds nach außen ist der Vorsitzende des Personalvertretungsausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 33 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Personalvertretungsausschuß zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses zu bestellen. Diese müssen Bedienstete der Gemeinde, dürfen aber nicht Personalvertreter sein. Die Funktion als Rechnungsprüfer erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit eines Bediensteten ausschließen würde, und durch Verzicht. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses ein neuer Rechnungsprüfer bzw Stellvertreter zu bestellen.
(5) In Gemeinden, in denen die Personalvertretung einer Vertrauensperson zukommt, hat die Bedienstetenversammlung zugleich mit der Entscheidung über den Antrag auf Einhebung einer Personalvertretungsumlage auch einen Verwalter (Abs 2) und einen Rechnungsprüfer (Abs 4) zu bestellen.
Rückverweise
Gem-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 34
…Personalvertretungsfonds § 34 (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage, Spenden, Zuschüsse des Dienstgebers sowie sonstige für die im § 33 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit…
§ 8 Wirkungsbereich des Personalvertretungsausschusses
…§ 31 Abs 2 und 3); k) die Einführung einer Personalvertretungsumlage zu beantragen (§ 33) und den Personalvertretungsfonds zu verwalten (§ 34); l) ein Mitglied der Schlichtungsstelle zu bestellen (§ 35). (2) Dem Personalvertretungsausschuß obliegt ferner die Mitwirkung (§ 9 Abs 1) an folgenden…
§ 6
…die Beschlußfassung über den Antrag des Personalvertretungsausschusses oder der Vertrauensperson auf Einhebung und über die Höhe der Personalvertretungsumlage (§ 33) und im Fall des § 34 Abs 5 über die Bestellung eines Verwalters und Rechnungsprüfers für den Personalvertretungsfonds. Die Bedienstetenversammlung ist weiters berechtigt, Anträge an den Personalvertretungsausschuß oder die Vertrauensperson zu…