(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 13 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist, gesetzlich nicht anderes geregelt ist und sie von dieser Geheimhaltungspflicht nicht entbunden worden sind. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Interesse des Dienstgebers obliegt dem Bürgermeister, die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Interesse der Bediensteten dem Betroffenen. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses bzw der Teilnahme im Sinn des § 13 Abs. 6 fort.
(3) Den Personalvertretern und den Mitgliedern eines Wahlausschusses, die die ihnen obliegende Geheimhaltungspflicht verletzen, kann ihr Mandat vom zuständigen Wahlausschuß bzw bei einer Vertrauensperson von der Bedienstetenversammlung aberkannt werden. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Funktion, so kann zugleich verfügt werden, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die mit Vertretungsaufgaben betrauten Ersatzmitglieder (Stellvertreter der Vertrauensperson) Anwendung.
Rückverweise
Gem-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 41 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen dazu
…Mai 2020 zu verschieben, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus. (5) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs 3 sowie die Überschrift zu § 30 und § 30 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.…
§ 25
…einer anderen Dienststelle, ausgenommen es handelt sich um ein gemäß § 7 Abs 3 zweiter Satz gewähltes Mitglied des Personalvertretungsausschusses; f) durch Aberkennung gemäß § 30 Abs 3 erster Satz. (5) Erlischt die Funktion des Personalvertreters mit Ausnahme der einer Vertrauensperson, tritt an seine Stelle das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied…
§ 15 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
…ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; c) Bedienstete, die wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 30 Abs. 3 zweiter Satz). Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.…