(1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Personalvertretungsausschuß oder der Vertrauensperson sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind; wahlberechtigt für die Wahl eines Dienststellenausschusses sind alle Bediensteten der Dienststelle, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.
(3) Nicht wählbar sind:
a) die Mitglieder der Gemeindevorstehung und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter);
b) Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
c) Bedienstete, die wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 30 Abs. 3 zweiter Satz).
Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.
Rückverweise
Gem-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 41 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen dazu
… 1 und 2 festgesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verschieben, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus. (5) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs 3 sowie die Überschrift zu § 30 und § 30 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025…
§ 25
…als Personalvertreter beginnt mit der Verständigung des Gewählten gemäß § 22 Abs 4. (2) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Ausübung einer im § 15 Abs 3 lit a genannten Funktion und während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit infolge Karenzurlaub, Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst sowie während…