§ 20
In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date
Wahlhandlung
§ 20
(1) Am Tag der Wahl haben der Personalvertretungswahlausschuß die Wahl zum Personalvertretungsausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse die Wahlen zu den Dienststellenausschüssen zu leiten. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, haben diese die Wahlhandlung zu leiten.
(2) Die Wahl hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen.
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