Aufgaben der Personalvertretung
§ 2
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit im Interesse der Bediensteten auch auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher Interessensvertretungen oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Österreichischer Gewerkschaftsbund) sowie die Mitgliedschaft zu diesen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Rückverweise
Gem-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 2
…Aufgaben der Personalvertretung § 2 (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie…
§ 6
…Bedienstetenversammlung § 6 (1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde bildet die Bedienstetenversammlung. (2) Der Bedienstetenversammlung obliegt: a) die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Personalvertretungsausschusses oder der Vertrauensperson; b) die Beschlußfassung über die Enthebung des Personalvertretungsausschusses, ausgenommen wenn…
§ 27
…wegen dieser nicht benachteiligt werden. Insbesondere darf einem Bediensteten aus seiner Funktion als Personalvertreter bei der Leistungsfeststellung und in seiner dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. (2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein Ehrenamt. Sie ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, neben den Dienstpflichten auszuüben. Vom Vorgesetzten ist auf die…