3. Abschnitt
Wahl der Personalvertreter
Allgemeines
§ 14
(1) Die Vertrauensperson in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten, die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses in Gemeinden mit ständig 20 oder mehr Bediensteten, in denen keine Dienststellen eingerichtet sind, und die Mitglieder der Dienststellenausschüsse in Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist.
(3) Endet die Tätigkeit eines Ausschusses aus den Gründen des § 26 Abs 2 lit a bis c vorzeitig, findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Funktionsperiode der anderen Ausschüsse statt.
(4) Die Durchführung der Wahlen des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse obliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Personalvertretungswahlausschuß und den Dienststellenwahlausschüssen, die Durchführung der Wahl der Vertrauensperson dem Gemeindeamtsleiter.
Rückverweise
Gem-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 14
…3. Abschnitt Wahl der Personalvertreter Allgemeines § 14 (1) Die Vertrauensperson in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten, die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses in Gemeinden mit ständig 20 oder mehr Bediensteten, in denen keine…
§ 4
…werden. Jede Dienststelle hat mindestens 20 Dienstnehmer zu umfassen. Die Neubildung und Änderung von Dienststellen ist nur mit Wirksamkeit zum Beginn einer Funktionsperiode gemäß § 14 Abs 1 zulässig. (2) Die Festlegung und Abgrenzung der einzelnen Dienststellen hat so zu erfolgen, daß jeder Bedienstete einer Dienststelle zugeordnet ist. (3) Die Festlegung…
§ 16
…Personalvertretungswahlausschuß § 16 (1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Funktionsperiode (§ 14 Abs 1) ist vom Personalvertretungsausschuß ein Personalvertretungswahlausschuß zu bilden. Wenn in einer Gemeinde noch kein Personalvertretungsausschuß besteht, ein solcher aber aufgrund der Bedienstetenzahl erstmals zu…
§ 6
…zu stellen. (3) Die Bedienstetenversammlung ist über Beschluß des Personalvertretungsausschusses vom Vorsitzenden oder von der Vertrauensperson nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb einer Funktionsperiode (§ 14 Abs 1) einzuberufen. Der Termin der Bedienstetenversammlung wird vom Personalvertretungsausschuß oder von der Vertrauensperson bestimmt. Von der Einberufung sind der Bürgermeister und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter…