§ 74 Parteistellung der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art 133) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art 144) zu erheben.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Gemeinde Parteistellung zu.
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