(1) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art 133) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art 144) zu erheben.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Gemeinde Parteistellung zu.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 72 Auflösung der Gemeindevertretung
…zu erwarten ist. Die Auflösung der Gemeindevertretung hat auch die Beendigung der Amtsperiode der Gemeindevorstehung zur Folge. Zur Ausübung der Parteistellung der Gemeinde (§ 74) sind ihre bisherigen Organe berufen. (2) Innerhalb einer Woche nach Erlassung des Auflösungsbescheides ist von der Landesregierung die Neuwahl der Gemeindevertretung auszuschreiben; dabei ist der…