(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gelten folgende Bestimmungen:
1. Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
2. Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.
3. Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren.
4. Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde hat ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
5. Aufsichtsbeschwerden sind in folgenden Fällen nicht weiter zu behandeln:
a) wenn sie anonym eingebracht werden;
b) wenn sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden;
c) wenn die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird.
(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied der Gemeindevertretung eingebracht, gilt darüber hinaus:
1. Die Stellungnahme gemäß Abs 1 Z 2 ist der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer zu übermitteln.
2. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer hat das Recht, sich zu dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 68 Aufsichtsbeschwerde
(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gelten folgende Bestimmungen: 1. Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. 2. Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stell…