§ 73 Schonung erworbener Rechte Dritter
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
GdO 2019
Gliederung
6. Abschnitt Gemeindeaufsicht
§ 73 Schonung erworbener Rechte Dritter
Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter soweit zu schonen, als dadurch die Erreichung des Aufsichtszieles (§ 65 Abs 2) noch gewährleistet erscheint.
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