§ 73 Schonung erworbener Rechte Dritter
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter soweit zu schonen, als dadurch die Erreichung des Aufsichtszieles (§ 65 Abs 2) noch gewährleistet erscheint.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden