(1) Zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können Gemeinden auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeindevertretungen gemeinsame gemeindeamtliche Einrichtungen schaffen (Verwaltungsgemeinschaft). Dadurch wird weder die Selbständigkeit der Gemeinde noch die Zuständigkeit ihrer Organe, insbesondere auch nicht jene als Träger der Diensthoheit oder als Dienstgeber gegenüber den Bediensteten der Gemeinde, berührt. Die Tätigkeit der Einrichtung hat als solche des Gemeindeamtes jener Gemeinde zu gelten, auf die sie sich bezieht.
(2) Die Beziehungen der Gemeinden aus der Verwaltungsgemeinschaft, insbesondere hinsichtlich des Einflusses der Gemeinden, der Tragung der Kosten und der Schlichtung allfälliger Streitigkeiten, sind ausschließlich durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und der Genehmigung der Landesregierung.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 gelten sinngemäß auch für eine Verwaltungsgemeinschaft, die mit der Stadt Salzburg gebildet wird.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 6 Organe der Gemeinde
…gebildeten Ausschüsse (§ 38), jedenfalls jedoch einen Überprüfungsausschuss (§ 61). (2) Hilfsorgan der Gemeinde ist das Gemeindeamt und gegebenenfalls eine gemäß § 54 gebildete Verwaltungsgemeinschaft. (3) Nähere Bestimmungen zu diesen Organen, ihren Befugnissen und Aufgaben enthalten der 3. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes. Ergänzende Bestimmungen können sich auch…