(1) Die Bediensteten der Gemeinde stehen in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde. Nähere Bestimmungen enthalten das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 und das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001.
(2) Die Gemeindevertretung hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Dieser hat die Anzahl, die Bewertung und das Beschäftigungsausmaß der Planstellen festzulegen. Jede Ausweitung oder Aufwertung von Planstellen bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Landesregierung kann Richtlinien für die Anzahl und die Bewertung der Planstellen durch Verordnung erlassen. Die Gemeinde darf niemand in ihren Dienst aufnehmen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernehmen, wenn nicht im Stellenplan dafür eine entsprechende Planstelle vorgesehen ist.
(3) In Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und zur Sicherstellung eines gesetzeskonformen Vollzuges kann der Stellenplan von Gemeinden, Gemeindeverbänden und der Aufsichtsbehörde auch in elektronischer Form gemeinsam aktuell gehalten werden. Gemeinden, Gemeindeverbände und Aufsichtsbehörde sind ermächtigt, personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen neben den im Abs 2 angeführten Stellenplaninhalten folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden: Name, Geburtsdatum, Ausgangspunkt für das Besoldungsdienstalter, Dienstbeginn, Befristung, Beschäftigungsausmaß, Entlohnungsgruppe, Dienstklasse, Erfahrungsstufe, Vorrückungstermin, Karenzzeiten, Status gemäß Behinderteneinstellungsgesetz.
(4) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber der oder dem Betroffenen obliegt jeder bzw jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm geführten Verfahren oder den von ihr oder ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine Betroffene oder ein Betroffener unter Nachweis der Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einer oder einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist die Betroffene oder der Betroffene an die zuständige Verantwortliche oder den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Gemeinden, Gemeindeverbände und Aufsichtsbehörde haben gemeinsam organisatorische und technische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Aufsichtsbehörde.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 52 Personal
(1) Die Bediensteten der Gemeinde stehen in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde. Nähere Bestimmungen enthalten das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 und das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001. (2) Die Gemeindevertretung hat nach den Grun…