§ 4 Vereinigung und Aufteilung von Gemeinden
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Durch Landesgesetz kann
1. eine Gemeinde in eine andere aufgenommen (eingemeindet) werden;
2. eine Gemeinde mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden oder
3. eine Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden unterteilt werden.
(2) Sonstige Änderungen der Gemeindegrenzen, durch die die beteiligten Gemeinden nicht zu bestehen aufhören und keine neue Gemeinde gebildet wird,
1. werden von der Landesregierung durch Verordnung vorgenommen, wenn darüber Einvernehmen der beteiligten Gemeinden besteht,
2. werden durch Landesgesetz vorgenommen, wenn darüber kein Einvernehmen der beteiligten Gemeinden besteht.
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