(1) Durch Landesgesetz kann
1. eine Gemeinde in eine andere aufgenommen (eingemeindet) werden;
2. eine Gemeinde mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden oder
3. eine Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden unterteilt werden.
(2) Sonstige Änderungen der Gemeindegrenzen, durch die die beteiligten Gemeinden nicht zu bestehen aufhören und keine neue Gemeinde gebildet wird,
1. werden von der Landesregierung durch Verordnung vorgenommen, wenn darüber Einvernehmen der beteiligten Gemeinden besteht,
2. werden durch Landesgesetz vorgenommen, wenn darüber kein Einvernehmen der beteiligten Gemeinden besteht.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 5 Verfahren zur Grenzänderung von Gemeinden
…1) Änderungen von Gemeindegrenzen dürfen von der Landesregierung (§ 4 Abs 2 Z 1) nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen vorgenommen werden: 1. Die Änderung dient öffentlichen Interessen, insbesondere wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der…