(1) Ein Mitglied der Gemeindevertretung hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten den Sitzungssaal zu verlassen:
1. in Sachen, an denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs 2) oder eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigte einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;
3. in Sachen, in denen aus sonstigen wichtigen Gründen seine volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden kann.
(2) Angehörige im Sinne des Abs 1 Z 1 sind:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
6. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner.
Die Bestimmung des Z 3 über die Befangenheit bei Verschwägerung gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß. Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(3) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Gemeindevertretung an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Gemeindevertretung berufen ist.
(4) Ist die Gemeindevertretung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 27 Abs 2 Ersatzmitglieder zu berufen und ist für den betroffenen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.
(5) Beschlüsse der Gemeindevertretung, die unter Außerachtlassung des Abs 1 gefasst wurden, können von der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten ab Beschlussfassung auf Anregung eines Mitglieds der Gemeindevertretung oder von Amts wegen aufgehoben werden, wenn der Beschluss ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre .
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 32 Befangenheit
(1) Ein Mitglied der Gemeindevertretung hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten den Sitzungssaal zu verlassen: 1. in Sachen, an denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs 2) oder eine von i…