Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.
§ 31 GBGO · GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 31 § 31
…1) Die §§ 23, 24, 25 und 26 des Gesetzes vom 30. Juni 1948, LGBl.Nr. 36, betreffend die Gehaltsordnung der Beamten der NÖ Gemeinden (Gemeindebeamtengehaltsordnung-GBGO) bleiben weiter in Kraft. Für…
§ 8 § 8
…dritter Personen nicht oder nicht ausreichend gegeben ist und eine Erwerbsminderung im hohen Grade vorliegt, außerordentliche Ruhe-(Versorgungs-)genüsse gewähren: a) einem ausgeschiedenen ( § 26 der Gemeindebeamtendienstordnung) oder entlassenen ( § 27 der Gemeindebeamtendienstordnung) Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. des normalmäßigen Ruhegenusses; b) den schuldlosen Angehörigen eines nach…
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