§ 26 § 26
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.
GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 26 § 26
…§ 26 Nebengebühren Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.…
§ 8 § 8
…dritter Personen nicht oder nicht ausreichend gegeben ist und eine Erwerbsminderung im hohen Grade vorliegt, außerordentliche Ruhe-(Versorgungs-)genüsse gewähren: a) einem ausgeschiedenen (§ 26 der Gemeindebeamtendienstordnung) oder entlassenen (§ 27 der Gemeindebeamtendienstordnung) Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. des normalmäßigen Ruhegenusses; b) den schuldlosen Angehörigen eines nach…
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