§ 166 Übergangsbestimmung zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
In Kraft seit 01. April 2026
Up-to-date
§ 166 Übergangsbestimmung zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung — GBG 2022
Rückverweise
Für Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2026 eine Erklärung nach § 86 in der vor dem 1. April 2026 geltenden Fassung, mit 1. Juli 2026 oder später aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, abgegeben haben und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen, gilt § 86 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung weiter. Wurde diese Erklärung im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters abgegeben, so gilt § 86 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung nur dann weiter, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. April 2026 begonnen hat.
Keine Ergebnisse gefunden