§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
GBG. 1957
Gliederung
Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.
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