§ 19 § 19
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
GBG. 1957
Gliederung
(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die vorgeschriebene Arbeitszeit einzuhalten.
(2) Die Regelung der Arbeitszeit trifft der Bürgermeister.
(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für die Erledigung dringender Dienstobliegenheiten zur Mehrarbeit herangezogen werden.
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