§ 93 § 93*)Vorschuss für Hinterbliebene
In Kraft seit 10. Juni 2005
Up-to-date
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
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