(1) Die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde auf Verlangen personenbezogene Daten über die Höhe von Einkünften und der jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen zu übermitteln, soweit diese Daten für die Berechnung von Ansprüchen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz notwendig sind.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für die Gemeinden in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen.
(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinden in den in Abs. 3 angeführten Angelegenheiten.
(5) Der Dachverband besorgt die Aufgaben nach Abs. 3 und 4 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 52/2015, 37/2018, 24/2020
Rückverweise
Keine Verweise gefunden