§ 85 § 85*)Ruhebezugsvorschuss
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten des Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010
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