§ 69 § 69*) — GbedG 1988
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
§ 93 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 93 *) Vorschuss für Hinterbliebene
…In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung. *) Fassung LGBl.Nr. 20/2005…
§ 85 *) Ruhebezugsvorschuss
…In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten des Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung. *) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010…
§ 148 *)
…11) Die im § 70, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 69 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen bleiben unberührt. (12) Urlaubsansprüche von Gemeindebediensteten, die auf der…
§ 49 4. Abschnitt Bezüge, Allgemeine Bestimmungen *) Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
…Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht. § 67 – Reisegebühren – § 68 – Sachleistungen – § 69 – Bezugsvorschuss –. § 70 Abs. 2 – Verordnung über eine Sonderzulage – § 70a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass auf die Pensionskassenvorsorge…
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