§ 67 § 67*)Dienstzulage
In Kraft seit 10. Juni 2005
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Dem Gemeindebeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm aufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhebezugsfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
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