GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
5. Abschnitt Bezüge während des Dienststandes § 58*) Dienstbezüge
§ 66 § 66*) Ergänzungszulage
Wenn einem Gemeindebeamten aus Anlass der Übernahme aus dem Gemeindeangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ein niedrigerer Gehalt zukommen würde, als ihm bisher gebührt hat, so erhält er eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Die Ergänzungszulage ist für den Ruhebezug anrechenbar. Eine Ergänzungszulage gebührt jedoch nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
§ 49 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 49
…Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst. § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem…
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