GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
5. Abschnitt Bezüge während des Dienststandes § 58*) Dienstbezüge
§ 65 § 65 Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe
(1) Wird ein Gemeindebeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich aufgrund der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Durch eine solche Überstellung wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.
(2) Ist die bisherige Dienstklasse des Gemeindebeamten durch Zeitvorrückung nicht erreichbar, so gebührt dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch erreichbar ist.
§ 49 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 49
…Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst. § 65 – Kinderzulage – § 66 – Nebenbezüge – ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese…
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