(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
(2) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 43) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.
(3) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 60 Lebensjahren in den Ruhestand, sofern er im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 504 Monaten, davon zumindest 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate, nachweisen kann. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt, hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.
*)Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 24/2001, 20/2005, 66/2010, 6/2019
Rückverweise
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 22 § 22*)Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand. (2) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer …
§ 155 § 155*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungenzur Novelle LGBl.Nr. 66/2010
…10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§§ 58 Abs. 1, 4 und 5, 85a, 88b Abs…
§ 27 § 27*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…Ankläger zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht verpflichtet ist. § 19 – Befangenheit – § 20 – Arbeitszeit – § 21 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 22 – Ruhepausen – § 23 – Ruhezeiten – § 24 – Nachtarbeit – § 25 – Ausnahmebestimmungen – § 26 – Abwesenheit vom Dienst –…
§ 43
…zu enthalten. Er ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit einzubringen. Gleichzeitig hat der Gemeindebeamte eine Erklärung (§ 22 Abs. 2) abzugeben, wonach er mit dem Ende der Rahmenzeit in den Ruhestand tritt; diese wird nur wirksam, sofern die Alterskarenz gewährt wird. (5) …