§ 165 § 165Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022 — GbedG 1988
(1) Art. V des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 72/2022 in einer anderen Verwendungsgruppe als jener nach § 129 eingereiht sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre Einreihung nach der Bestimmung des § 129 richtet. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
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