GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
9. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen § 104*) Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
§ 114 § 114*) Einstellungsbeschluss, Verweisung Ablehnung von Mitgliedern der Dienststrafkammer
(1) Aufgrund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des Anklägers hat die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung zu beschließen, das Dienststrafverfahren einzustellen, oder zu verfügen, die Untersuchung zu ergänzen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Eine Einstellung ist nicht zulässig, wenn die nach dem Verfahrensstand anzunehmende Pflichtverletzung zwar nicht den Charakter eines Dienstvergehens, aber den einer Ordnungswidrigkeit aufweist. Dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde ist der Bescheid über die Einstellung zuzustellen bzw. die Verfügung schriftlich mitzuteilen.
(2) Gegen den Bescheid über die Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) erheben.
(3) In der Verweisung müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sowie die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
(4) Binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Verweisung können der Beschuldigte und der Ankläger weitere Anträge stellen, über welche der Vorsitzende der Dienststrafkammer zu verfügen hat. Der Beschuldigte kann binnen dieser Frist ferner einen Beisitzer der Dienststrafkammer ohne Angabe von Gründen ablehnen. An die Stelle des abgelehnten Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 44/2013
§ 122 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 122 § 122*) Verfahrensvorschriften
…Jahre betragen und c) nach dem Tod des Gemeindebeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können. (4) In den Angelegenheiten des § 114 Abs. 2 und § 116 Abs. 7 hat der Ankläger das Recht, gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof ( Art. 133 B-VG ) zu erheben…
§ 112 § 112*) Einleitung des Dienststrafverfahrens
…zur mündlichen Verhandlung erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens zu fassen. Für die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 114 Abs. 3 und 4 . (4) Die Verfügungen des Vorsitzenden der Dienststrafkammer gemäß Abs. 3 sind dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde schriftlich mitzuteilen…
§ 122a § 122a*) Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen der Dienstbehörde, des Vorsitzenden der Dienststrafkammer, des Untersuchungsführers oder des Landesverwaltungsgerichtes personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindebeamten geführtes Stra…
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