(1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 97h Z 1 bis Z 4 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 97h Z 1 bis Z 4 das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen.
(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt.
(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:
1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;
2.der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das die Pensionierung fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.
§ 97h GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 97h § 97h
…Abs. 2 Z 1 bis Z 5; 5. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 97i Abs. 1 ); 6. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach…
§ 97g § 97g
…Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 97h und 97i zu aktualisieren.…
§ 97r § 97r
…Bemessung der Pension führt die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter für den Gemeindebeamten ein Pensionskonto unter Anwendung der §§ 97g bis 97i und 97k . (2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag ( § 85 Abs. 3 ) beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe. (3…
Rückverweise